RS OGH 2004/5/4 4Ob96/04b, 3Ob203/07k, 9Ob122/06s

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Veröffentlicht am 04.05.2004
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Norm

ABGB §1460

Rechtssatz

Ein alpiner Verein bekundet den für die Ersitzung eines Wegerechts notwendigen Besitzwillen, wenn er durch seine Mitglieder oder andere für ihn tätige Personen einen von der Allgemeinheit begangenen Weg als Wanderweg markiert und betreut.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 96/04b
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 96/04b
    Veröff: SZ 2004/71
  • 3 Ob 203/07k
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 3 Ob 203/07k
    Beisatz: Hier: Besitzwille verneint. (T1)
  • 9 Ob 122/06s
    Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 Ob 122/06s
    Vgl auch; Beisatz: In der Entscheidung 4Ob96/04b ging es im speziellen um die Abgrenzung, ob ein alpiner Verein, welcher einen Weg erhalten und auch markiert hatte, eine Irregularservitut erworben hatte oder ob eine mögliche Ersitzung der Gemeinde zuzurechnen wäre. Damit kam aber der besonderen Bekundung des Besitzwillens - über die bloße Benützung durch Wanderer hinaus - ein besonderes Gewicht zu. Selbst wenn man der Meinung folgen wollte, wonach die Willensbildung der Gemeindeorgane durch Instandhaltungsarbeiten oder Aufstellen von Bänken oder eine Beschilderung dokumentiert werden solle, könnte dies im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen: Derartige Maßnahmen wären nämlich auf einem schlichten Wiesenweg unüblich und daher auch nicht zu erwarten. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118987

Dokumentnummer

JJR_20040504_OGH0002_0040OB00096_04B0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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