Norm
StGB §28 Abs1 BbRechtssatz
§ 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur § 207 StGB anzuwenden.Paragraph 207 b, StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur Paragraph 207, StGB anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118877Dokumentnummer
JJR_20040505_OGH0002_0140OS00044_0400000_001