RS OGH 2004/5/5 14Os44/04, 11Os36/05m, 13Os130/07b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.05.2004
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Norm

StGB §28 Abs1 Bb
StGB §207
StGB §207b

Rechtssatz

§ 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. Wenn aber unmündige Personen von der Tat betroffen sind, ist nur § 207 StGB anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 44/04
    Entscheidungstext OGH 05.05.2004 14 Os 44/04
  • 11 Os 36/05m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2005 11 Os 36/05m
    nur: § 207b StGB kommt nur bei jugendlichen Personen, die also das 14. Lebensjahr bereits vollendet haben, zum Tragen. (T1)
  • 13 Os 130/07b
    Entscheidungstext OGH 05.12.2007 13 Os 130/07b
    Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Prinzipiell sind auch unmündige Personen, die also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in den Schutzbereich des § 207b StGB einzubeziehen. Bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB tritt jedoch § 207b StGB als subsidiär zurück. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118877

Dokumentnummer

JJR_20040505_OGH0002_0140OS00044_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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