Norm
RAO §8 Abs2Rechtssatz
Während das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende ohne Hinweis auf eine Vertretung in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des § 8 Abs 3 RAO fällt, greift das Verwenden von Aufforderungsschreiben in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheint und - gleich einem Rechtsanwalt - namens seiner "Mandantschaft" einschreitet, in das Vertretungsmonopol des § 8 Abs 2 RAO ein.Während das Verfassen von Briefen und Eingaben für Ratsuchende ohne Hinweis auf eine Vertretung in den Rahmen der "Auskunftserteilung oder Beistandsleistung" iS des Paragraph 8, Absatz 3, RAO fällt, greift das Verwenden von Aufforderungsschreiben in denen der als Jurist ausgewiesene Vertreter selbst als Absender aufscheint und - gleich einem Rechtsanwalt - namens seiner "Mandantschaft" einschreitet, in das Vertretungsmonopol des Paragraph 8, Absatz 2, RAO ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119100Im RIS seit
09.06.2004Zuletzt aktualisiert am
19.04.2013