RS OGH 2004/5/17 1Ob45/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Norm

AGBKr Pkt8
KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

Kann der Gemeinschuldner angesichts des Aufrechnungsrechts der Bank (Pkt 8 AGBKr) die Ausfolgung des auf das Konto überwiesenen Betrags nicht durchsetzen und belässt er es deshalb bei der Begünstigung, so kann daraus für sich noch nicht auf eine Begünstigungsabsicht geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118973

Dokumentnummer

JJR_20040517_OGH0002_0010OB00045_03D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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