RS OGH 2004/5/17 1Ob105/04d, 9Ob4/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Norm

ZPO §86
ZPO §220 Abs1
ZPO §514 Abs1
ZPO §517
ZPO §528 A

Rechtssatz

Für die Anfechtbarkeit eines Beschlusses des Gerichts zweiter Instanz über die Verhängung einer Ordnungsstrafe ist nicht von Bedeutung, ob der Rechtsschutzantrag, der Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens als Anlass für die Bestrafung ist, an sich der Kognition des Obersten Gerichtshofs unterliegt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 105/04d
    Entscheidungstext OGH 17.05.2004 1 Ob 105/04d
    Veröff: SZ 2004/78
  • 9 Ob 4/17d
    Entscheidungstext OGH 28.02.2017 9 Ob 4/17d
    Vgl auch; Beisatz: Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch das Rechtsmittelgericht ist der Rekurs unabhängig von der Höhe der verhängten Ordnungsstrafe, einer allfälligen Wertgrenze für die Erhebung des Rechtsmittels oder dem Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119127

Im RIS seit

16.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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