Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Bei der Anfechtung wegen subjektiver Begünstigung ist es zwar nicht erforderlich, dass die begünstigende Sicherstellung oder Befriedigung durch den (späteren) Gemeinschuldner unmittelbar selbst vorgenommen wurde, eine gewisse Mitwirkung des Gemeinschuldners ist aber im Hinblick darauf, dass dessen Begünstigungsabsicht schon bei Vornahme der Deckung vorliegen muss, erforderlich, zumal ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Absicht und Deckung vorliegen muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118971Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009