RS OGH 2004/5/17 1Ob45/03d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.05.2004
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Norm

KO §30 Abs1 Z3

Rechtssatz

Aus der bloßen Tatsache, dass der Gemeinschuldner ein Konto nicht schließen lässt und den an sich gebotenen Insolvenzantrag zu stellen unterlässt, lässt sich für sich allein der Begünstigungsvorsatz nicht ableiten, insbesondere dann, wenn der Gemeinschuldner ausdrücklich nicht die Überweisung auf das Konto wünscht, sondern Zahlung an sich selbst begehrt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118972

Dokumentnummer

JJR_20040517_OGH0002_0010OB00045_03D0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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