Norm
KO §30 Abs1 Z3Rechtssatz
Aus der bloßen Tatsache, dass der Gemeinschuldner ein Konto nicht schließen lässt und den an sich gebotenen Insolvenzantrag zu stellen unterlässt, lässt sich für sich allein der Begünstigungsvorsatz nicht ableiten, insbesondere dann, wenn der Gemeinschuldner ausdrücklich nicht die Überweisung auf das Konto wünscht, sondern Zahlung an sich selbst begehrt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118972Dokumentnummer
JJR_20040517_OGH0002_0010OB00045_03D0000_002