Norm
ABGB §1077Rechtssatz
Es kommt darauf an, ob der Berechtigte, und zwar subjektiv gerade er, die Nebenleistung erbringen kann oder, falls dies nicht der Fall ist, sie durch einen Schätzungswert ausgeglichen werden kann. Ist nämlich die Nebenleistung (hier: Garantie für die Übertragung eines Weges) für den Berechtigten weder erfüllbar noch durch einen Schätzungswert ausgleichbar, kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Dann wird der Kauf mit Nebenleistung den anderen Veräußerungsarten im Sinn des §1078 ABGB gleichgestellt, sodass er keinen Vorkaufsfall bildet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119206Dokumentnummer
JJR_20040525_OGH0002_0050OB00244_03Y0000_002