RS OGH 2004/5/25 5Ob244/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

ABGB §1077
ABGB 1078

Rechtssatz

Es kommt darauf an, ob der Berechtigte, und zwar subjektiv gerade er, die Nebenleistung erbringen kann oder, falls dies nicht der Fall ist, sie durch einen Schätzungswert ausgeglichen werden kann. Ist nämlich die Nebenleistung (hier: Garantie für die Übertragung eines Weges) für den Berechtigten weder erfüllbar noch durch einen Schätzungswert ausgleichbar, kann das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt werden. Dann wird der Kauf mit Nebenleistung den anderen Veräußerungsarten im Sinn des §1078 ABGB gleichgestellt, sodass er keinen Vorkaufsfall bildet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119206

Dokumentnummer

JJR_20040525_OGH0002_0050OB00244_03Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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