RS OGH 2025/3/26 14Os51/04; 12Os36/07x; 15Os148/11w; 15Os66/21a (15Os93/21x); 15Os136/24z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2004
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Norm

MedienG §9 Abs3
MedienG §15
MedienG §16
  1. MedienG § 9 heute
  2. MedienG § 9 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 9 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993
  1. MedienG § 15 heute
  2. MedienG § 15 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 15 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. MedienG § 16 heute
  2. MedienG § 16 gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. MedienG § 16 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  4. MedienG § 16 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 20/1993

Rechtssatz

Wesentlicher Inhalt einer Gegendarstellung ist der Gegensatz zwischen Erstmitteilung ("These") und deren Richtigstellung ("Antithese"). Der Bedeutungsinhalt der Tatsachenmitteilung, auf welche sich die Gegendarstellung bezieht, stellt eine Tatfrage dar. Ob die Gegendarstellung dem Gebot der sogenannten Kontradiktorietät entspricht, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, deren Bezugspunkt die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation bilden, der erwidert werden soll. Mangelnde Kontradiktion hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen und das Veröffentlichungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne auf die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung (§ 11 Abs 1 Z 4 MedG) einzugehen. Die Abweisung hindert (im Fall der Rechtskraft) ein fortgesetztes Verfahren gemäß § 16 Abs 1 MedG. Entspricht die Gegendarstellung nur zum Teil den Kriterien der §§ 9, 11 MedG, sieht das Gesetz zwar eine gerichtliche Veröffentlichungsanordnung, nicht aber - darüber hinausgehend - auch eine Geldbuße vor.Wesentlicher Inhalt einer Gegendarstellung ist der Gegensatz zwischen Erstmitteilung ("These") und deren Richtigstellung ("Antithese"). Der Bedeutungsinhalt der Tatsachenmitteilung, auf welche sich die Gegendarstellung bezieht, stellt eine Tatfrage dar. Ob die Gegendarstellung dem Gebot der sogenannten Kontradiktorietät entspricht, ist demgegenüber eine Rechtsfrage, deren Bezugspunkt die Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der Publikation bilden, der erwidert werden soll. Mangelnde Kontradiktion hat das Gericht von Amts wegen wahrzunehmen und das Veröffentlichungsbegehren schon aus diesem Grund abzuweisen, ohne auf die Einwendung der Unwahrheit der Gegendarstellung (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, MedG) einzugehen. Die Abweisung hindert (im Fall der Rechtskraft) ein fortgesetztes Verfahren gemäß Paragraph 16, Absatz eins, MedG. Entspricht die Gegendarstellung nur zum Teil den Kriterien der Paragraphen 9, 11, MedG, sieht das Gesetz zwar eine gerichtliche Veröffentlichungsanordnung, nicht aber - darüber hinausgehend - auch eine Geldbuße vor.

Entscheidungstexte

  • RS0119079">14 Os 51/04
    Entscheidungstext OGH 25.05.2004 14 Os 51/04
  • RS0119079">12 Os 36/07x
    Entscheidungstext OGH 23.08.2007 12 Os 36/07x
  • RS0119079">15 Os 148/11w
    Entscheidungstext OGH 14.12.2011 15 Os 148/11w
    Vgl auch; Beisatz: Ob die Gegendarstellung dem Erfordernis der Kontradiktion und dem Knappheitsgebot entspricht, ist eine Rechtsfrage. (T1)
  • RS0119079">15 Os 66/21a
    Entscheidungstext OGH 15.09.2021 15 Os 66/21a
    Vgl
  • RS0119079">15 Os 136/24z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2025 15 Os 136/24z
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119079

Im RIS seit

24.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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