RS OGH 2004/5/26 9ObA17/04x, 2Ob16/09f, 9ObA151/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Norm

UrlG §10

Rechtssatz

Die Urlaubsersatzleistung erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. Diese Mehrleistung des Arbeitnehmers ist durch eine Geldleistung des Arbeitgebers auszugleichen, die dem-unter Heranziehung des an sich geschuldeten Arbeitsentgelts ermittelten-typisierten Wert bzw Preis der Dienstleistung zu entsprechen hat.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 17/04x
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 9 ObA 17/04x
    Veröff: SZ 2004/87
  • 2 Ob 16/09f
    Entscheidungstext OGH 25.06.2009 2 Ob 16/09f
    nur: Die Urlaubsersatzleistung erweist sich als eine Art bereicherungsrechtlicher Ausgleich dafür, dass der Arbeitgeber insoweit Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers in überproportionalem Ausmaß entgegengenommen hat, als bei "regulärer" Abwicklung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitgeber nur um die Anzahl der Urlaubstage verminderte Leistungen erhalten hätte. (T1)
  • 9 ObA 151/17x
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 151/17x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119194

Im RIS seit

25.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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