RS OGH 2004/5/26 3Ob71/04v, 3Ob278/07i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2004
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Norm

EO §216 Abs1 Z3
WEG 2002 §27 Abs1
WEG 2002 §37 Abs5

Rechtssatz

Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 1 WEG 2002 in dem durch § 216 Abs 1 Z 3 EO bestimmten Ausmaß steht der Eigentümergemeinschaft bereits dann zu, sobald auch nur ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat und die Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums bei auch nur einem Miteigentumsanteil im Grundbuch angemerkt ist (§ 37 Abs 5 WEG 2002). Es muss dies nicht der in Exekution gezogene Anteil sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 71/04v
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 71/04v
    Veröff: SZ 2004/83
  • 3 Ob 278/07i
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 278/07i
    Auch; Beisatz: Der Wohnungseigentumsbewerber, der Miteigentum der Liegenschaft erworben hat und jener, der eine gemäß § 40 Abs 2 WEG im Grundbuch angemerkte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums genießt, können derselbe oder ein anderer sein. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118997

Dokumentnummer

JJR_20040526_OGH0002_0030OB00071_04V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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