RS OGH 2004/5/27 6Ob64/04m, 6Ob170/07d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

FBG §24 Abs1
GmbHG §17 Abs1

Rechtssatz

Ist es nach dem Tod eines Geschäftsführers dem verbliebenen zweiten, auf Grund des Gesellschaftsvertrags nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer rechtlich unmöglich, die Löschung des Verstorbenen zum Firmenbuch anzumelden, so ist deshalb über ihn keine Zwangsstrafe zu verhängen, auch wenn er die vorgelagerte, jedoch von Amts wegen durch Beugestrafen nicht erzwingbare Verpflichtung verletzt, für die Installierung handlungsfähiger Gesellschaftsorgane zu sorgen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/04m
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 6 Ob 64/04m
  • 6 Ob 170/07d
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 170/07d
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Alleingesellschafter bestellt keinen Geschäftsführer. Die Verpflichtung zur Bestellung von Geschäftsführern durch Gesellschafterbeschluss unterfällt keiner der im §24 FBG genannten Verpflichtungen. Gesellschafter treffen in dieser Eigenschaft keine Anmeldepflichten in Bezug auf Geschäftsführerbestellungen oder die Beendigung der Funktion eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mbH. Es gibt auch sonst keine gesetzliche Grundlage für ein Vorgehen des Firmenbuchgerichts gegen Gesellschafter einer Gesellschaft mbH mit Zwangsstrafenverhängung, wenn sie mit der Bestellung von Geschäftsführern säumig sind. (T1); Veröff: SZ 2007/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119062

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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