Norm
FBG §24 Abs1Rechtssatz
Ist es nach dem Tod eines Geschäftsführers dem verbliebenen zweiten, auf Grund des Gesellschaftsvertrags nur kollektiv vertretungsbefugten Geschäftsführer rechtlich unmöglich, die Löschung des Verstorbenen zum Firmenbuch anzumelden, so ist deshalb über ihn keine Zwangsstrafe zu verhängen, auch wenn er die vorgelagerte, jedoch von Amts wegen durch Beugestrafen nicht erzwingbare Verpflichtung verletzt, für die Installierung handlungsfähiger Gesellschaftsorgane zu sorgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119062Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
26.05.2011