RS OGH 2004/5/27 8Ob42/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

BTVG §9
BTVG §12 Abs3 Z1
  1. BTVG § 12 heute
  2. BTVG § 12 gültig ab 01.09.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  3. BTVG § 12 gültig von 01.08.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. BTVG § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2008
  5. BTVG § 12 gültig von 01.06.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/1999
  6. BTVG § 12 gültig von 01.01.1997 bis 31.05.1999

Rechtssatz

Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach § 9 BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf einer anderen Form der Sicherstellung (etwa nach § 8 BTVG) beharrt hätte.Die Unterlassung der Belehrung über andere Sicherungsmöglichkeiten als die grundbücherliche Sicherung nach Paragraph 9, BTVG ist nur dann für den durch die Insolvenz des Bauträgers entstandenen Schaden kausal, wenn der Erwerber entweder vom Vertragsabschluss mit dem vorgesehenen grundbücherlichen Sicherungsmodell Abstand genommen hätte und dadurch der Schadenseintritt verhindert worden wäre oder erfolgreich auf einer anderen Form der Sicherstellung (etwa nach Paragraph 8, BTVG) beharrt hätte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119104

Dokumentnummer

JJR_20040527_OGH0002_0080OB00042_04S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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