Norm
FSG §37 Abs1Rechtssatz
Der Verwaltungsstraftatbestand nach § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG und der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 StGB unterscheiden sich in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend voneinander und konkurrieren daher echt. Die Bestrafung wegen Verwirklichung beider Tatbestände verstößt nicht gegen Art 4 Abs 1 7.ZPMRK; § 99 Abs 6 lit c StVO wird davon nicht tangiert.Der Verwaltungsstraftatbestand nach Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG und der Tatbestand des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, StGB unterscheiden sich in den jeweils wesentlichen Tatbestandsmerkmalen grundlegend voneinander und konkurrieren daher echt. Die Bestrafung wegen Verwirklichung beider Tatbestände verstößt nicht gegen Artikel 4, Absatz eins, 7.ZPMRK; Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO wird davon nicht tangiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119073Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0120OS00026_0400000_001