Rechtssatz
Die teleologische Reduktion des Subsidiaritätsgebotes des § 99 Abs 6 lit c StVO für Verwaltungsübertretungen kommt nicht in Betracht, weil solcherart der Anwendungsbereich der gesetzlich verdrängten Strafvorschrift über die Wortlautgrenze hinaus erweitert würde.Die teleologische Reduktion des Subsidiaritätsgebotes des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO für Verwaltungsübertretungen kommt nicht in Betracht, weil solcherart der Anwendungsbereich der gesetzlich verdrängten Strafvorschrift über die Wortlautgrenze hinaus erweitert würde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119074Dokumentnummer
JJR_20040527_OGH0002_0120OS00026_0400000_002