Norm
StPO §345 Abs1 Z1Rechtssatz
Zwar räumt § 15 Abs 2 GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Z 1 ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus § 345 Abs 1 Z 5 StPO überprüft werden.Zwar räumt Paragraph 15, Absatz 2, GSchG dem Angeklagten und dem Staatsanwalt das Recht ein, bis zum Beginn der Vernehmung über den Inhalt der Anklage bei substantiierten Zweifeln an der Befähigung eines Laienrichters erfolgreich dessen Enthebung durch den Vorsitzenden zu beantragen. Nichtigkeitsrelevanz aus Ziffer eins, ergibt sich allerdings daraus nicht, weil für diesen Nichtigkeitsgrund bloße Zweifel nicht genügen. Allerdings kann ein abgewiesener Ablehnungsantrag aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO überprüft werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119077Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
17.03.2017