RS OGH 2004/5/27 8Ob103/03k

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

KO §210 Abs1 Z1
KO §211

Rechtssatz

Geht der Schuldner keiner Beschäftigung nach und bemüht er sich auch nicht um eine solche, verwirklicht er einen Dauertatbestand, bis zu dessen Beendigung ein Gläubiger jederzeit ohne Rücksicht auf die Jahresfrist des § 211 Abs 1 KO den Antrag auf vorzeitige Einstellung des Abschöpfungsverfahrens stellen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119115

Dokumentnummer

JJR_20040527_OGH0002_0080OB00103_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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