RS OGH 2024/7/29 8Ob42/04s; 5Ob193/10h; 5Ob233/23k

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Rechtssatz

Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.Bei dem Sicherungsmodell nach Paragraph 8, BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach Paragraph 9, BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119103

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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