Norm
BTVG §8Rechtssatz
Bei dem Sicherungsmodell nach § 8 BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach § 9 BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.Bei dem Sicherungsmodell nach Paragraph 8, BTVG sind die Rückforderungsansprüche des Erwerbers gesichert, während beim grundbücherlichen Sicherstellungsmodell nach Paragraph 9, BTVG nicht der Rückforderungsanspruch des Erwerbers, sondern das besondere Interesse des Erwerbers an dem Erwerb einer bestimmten Wohnung gesichert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119103Im RIS seit
26.06.2004Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024