RS OGH 2004/5/27 8Ob45/04g, 8Ob113/06k

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

KO §47 Abs3

Rechtssatz

Auch wenn nach § 119 KO eine gerichtliche Veräußerung nach den Vorschriften der Exekutionsordnung durch das Exekutionsgericht vorzunehmen ist, hat gemäß § 47 Abs 3 KO das Konkursgericht zu entscheiden, ob sich Masseforderungen auf die allgemeine oder auf eine besondere Masse beziehen (3 Ob 224/01i; 8 Ob 249/02d uva).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119117

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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