RS OGH 2004/5/27 8ObA13/04a, 8ObA46/08k, 9ObA131/19h

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Norm

EFZG §5

Rechtssatz

Unter einer "Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 5 EFZG ist nur jene Arbeitsverhinderung zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits vorlag. Eine weitere Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung, die mit der ersten Arbeitsverhinderung nicht zusammenhängt, verlängert den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 13/04a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 13/04a
    Veröff: SZ 2004/88
  • 8 ObA 46/08k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 46/08k
    Vgl; Beisatz: Darauf, dass der Kläger nicht wegen jenes Leidens, das ihn dauernd arbeitsunfähig macht, sondern wegen einer anderen Ursache (Achillessehnenzerrung) im Krankenstand war, als die Entlassung ausgesprochen wurde, kommt es im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 5 EFZG nicht an. (T1); Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers nach § 5 EFZG vom Obersten Gerichtshof verneint. (T2)
  • 9 ObA 131/19h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 131/19h
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung des § 5 EFZG bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nur dann erhalten, wenn einer der in § 5 EFZG genannten Beendigungsgründe vorliegt (so schon in 8 ObA 46/08k). (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119136

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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