RS OGH 2023/5/24 8ObA13/04a; 8ObA46/08k; 9ObA131/19h; 8ObA4/23f

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Veröffentlicht am 27.05.2004
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Rechtssatz

Unter einer "Arbeitsverhinderung" im Sinne des § 5 EFZG ist nur jene Arbeitsverhinderung zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits vorlag. Eine weitere Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung, die mit der ersten Arbeitsverhinderung nicht zusammenhängt, verlängert den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht.Unter einer "Arbeitsverhinderung" im Sinne des Paragraph 5, EFZG ist nur jene Arbeitsverhinderung zu verstehen, die zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bereits vorlag. Eine weitere Erkrankung nach Ausspruch der Kündigung, die mit der ersten Arbeitsverhinderung nicht zusammenhängt, verlängert den Entgeltfortzahlungszeitraum nicht.

Entscheidungstexte

  • RS0119136">8 ObA 13/04a
    Entscheidungstext OGH 27.05.2004 8 ObA 13/04a
    Veröff: SZ 2004/88
  • RS0119136">8 ObA 46/08k
    Entscheidungstext OGH 02.09.2008 8 ObA 46/08k
    Vgl; Beisatz: Darauf, dass der Kläger nicht wegen jenes Leidens, das ihn dauernd arbeitsunfähig macht, sondern wegen einer anderen Ursache (Achillessehnenzerrung) im Krankenstand war, als die Entlassung ausgesprochen wurde, kommt es im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 5 EFZG nicht an. (T1); Beisatz: Hier: Anspruch des Klägers nach § 5 EFZG vom Obersten Gerichtshof verneint. (T2)
  • RS0119136">9 ObA 131/19h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2020 9 ObA 131/19h
    Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des klaren Wortlauts der Bestimmung des § 5 EFZG bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus nur dann erhalten, wenn einer der in § 5 EFZG genannten Beendigungsgründe vorliegt (so schon in 8 ObA 46/08k). (T3)
  • RS0119136">8 ObA 4/23f
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.05.2023 8 ObA 4/23f
    vgl; Beisatz: Bei der einvernehmlichen Auflösung ist zu unterscheiden, da § 5 Satz 2 EFZG zwei Anwendungsfälle erfasst: Einerseits die einvernehmliche Beendigung während einer Arbeitsverhinderung nach § 2 EFZG, andererseits die einvernehmliche Beendigung im Hinblick auf eine solche Arbeitsverhinderung. Bei der einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstands ist das Motiv der Beendigung ohne Bedeutung. Dagegen muss bei der einvernehmlichen Beendigung im Hinblick auf einen Krankenstand das Motiv zur Beendigung im (bevorstehenden) Krankenstand liegen, was die diesbezügliche Kenntnis des Arbeitgebers voraussetzt. (T4)
    Beisatz: Soweit die Bestimmung auf die Auflösung „während der Arbeitsverhinderung“ abstellt, bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen, wenn die Dienstverhinderung bereits im Zeitpunkt (des Zugangs) der Beendigungserklärung vorlag, das tatsächliche Ende des Arbeitsverhältnisses ist nicht relevant. Für die einvernehmliche Auflösung (erster Fall) bedeutet das, dass die Vereinbarung während der Arbeitsunfähigkeit abgeschlossen worden sein muss, für die die Entgeltfortzahlung begehrt wird. (T5)
    Beisatz: Die gesundheitsbedingte Dienstverhinderung fängt grundsätzlich zu jenem Zeitpunkt an, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dies ist dann der Fall, wenn er aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen vertraglich geschuldeten Tätigkeiten nicht nachkommen kann. Es kommt daher auf das objektive Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit an. (T6)
    Beisatz: Der Zeitpunkt, in dem die Krankschreibung erfolgt, ist nicht mit dem Zeitpunkt der objektiven Dienstverhinderung gleichzusetzen, wird durch die Krankschreibung diese Dienstverhinderung ja nur dokumentiert. Erfolgt daher eine Krankschreibung rückwirkend, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsverhinderung schon zu diesem Zeitpunkt vorgelegen ist. (T7)
    Beisatz: Dessen ungeachtet muss aber dem Arbeitgeber die Möglichkeit offenstehen zu beweisen, dass unabhängig von der Krankschreibung objektiv keine Arbeitsunfähigkeit vorlag. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119136

Im RIS seit

26.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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