RS OGH 2004/6/9 9ObA67/04z, 9ObA108/07h

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Veröffentlicht am 09.06.2004
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Norm

BPG §11 Abs1
KO §48 Abs1

Rechtssatz

Hat der Arbeitgeber entgegen §11 Abs1 Satz1 BPG Pensionsrückstellungen nicht durch Wertpapiere gebildet, sondern-erkennbar Rückstellungszwecken gewidmete-Rückdeckungsversicherungen "zugunsten" der Arbeitnehmer abgeschlossen, ist §11 Abs1 Satz2 BPG darauf analog anwendbar. Der Anspruch gegen den Versicherer steht dem jeweiligen Arbeitnehmer dann insoweit als Sondermasse im Sinne des §48 Abs1 KO zur Verfügung, als er den Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestwertpapierdeckung nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119189

Dokumentnummer

JJR_20040609_OGH0002_009OBA00067_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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