RS OGH 2004/6/14 16Ok3/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2004
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Norm

ZPO §237 A
KartG 1988 §42a. KartG 1988 §42b
KartG 1988 §43

Rechtssatz

Die Anmeldung eines Zusammenschlusses kann nach einem über Antrag der Amtsparteien eingeleiteten Prüfungsverfahren und erstgerichtlicher Entscheidung (hier Feststellung, dass kein Zusammenschluss, sondern ein Kartell vorliege) nicht mehr zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Rückziehung der Anmeldung auch unter Beachtung der hier analog heranzuziehenden Bestimmungen der ZPO (Zustimmung des Antragsgegners; "Anspruchsverzicht") nicht vorliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119028

Dokumentnummer

JJR_20040614_OGH0002_0160OK00003_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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