RS OGH 2026/2/23 5Ob181/03h; 5Ob148/04g; 5Ob304/04y; 5Ob85/06w; 5Ob155/06i; 5Ob281/07w; 5Ob21/09p; 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

ABGB §833 B1
ABGB §833 C1
ABGB §933 Abs1 II
ABGB §1392 A
WEG 1975 §13c Abs1
WEG 1975 §14 Abs1 Z1
WEG 2002 §18 Abs1
WEG 2002 §28 Abs1 Z1
  1. ABGB § 933 heute
  2. ABGB § 933 gültig ab 01.01.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2021
  3. ABGB § 933 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2001
  4. ABGB § 933 gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. WEG 1975 § 13c gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 13c gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  1. WEG 1975 § 14 gültig von 01.09.1999 bis 30.06.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2002
  2. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  3. WEG 1975 § 14 gültig von 01.01.1982 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 520/1981

Rechtssatz

Der aus individuellen Verträgen der Wohnungseigentümer mit dem Bauträger herrührende Gewährleistungsanspruch steht den Wohnungseigentümern zu; die Eigentümergemeinschaft ist insofern nicht anspruchsberechtigt. Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungsansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zweckes. Insoweit können solche Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden. Im Weiteren erscheint es durchaus sachgerecht, diese Möglichkeit nicht nur auf Mängel an allgemeinen Teilen des Hauses und ernste Schäden in den einzelnen Wohnungseigentumsobjekten zu beschränken, sondern die Abtretungsmöglichkeit auf alle Ansprüche auf erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands der gesamten Baulichkeit auszudehnen. Daraus folgt, dass die (Gewährleistungsansprüche) Ansprüche ihren vertraglichen Wurzeln nach den einzelnen Miteigentümern und Wohnungseigentümern zustehen, aber, weil ihre gemeinsame Durchsetzung Gemeinschaftsinteressen entspricht, der Eigentümergemeinschaft durch Abtretung zugewiesen werden können.

Entscheidungstexte

  • RS0119208">5 Ob 181/03h
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 181/03h
    Veröff: SZ 2004/93
  • RS0119208">5 Ob 148/04g
    Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 148/04g
  • RS0119208">5 Ob 304/04y
    Entscheidungstext OGH 11.01.2005 5 Ob 304/04y
    Beisatz: In diesem Zusammenhang ist es auch möglich, dass die Eigentümergemeinschaft den Rechtsanwalt mit der Klagsführung beauftragt und das Kostenrisiko übernimmt, obwohl die Rechtszuständigkeit beim einzelnen Wohnungseigentümer belassen und die Klage von diesem eingebracht wird. (T1)
  • RS0119208">5 Ob 85/06w
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 5 Ob 85/06w
    Beis wie T1; Beisatz: Liegt aber der Auftrag an den Rechtsanwalt - bei aufrechter Rechtszuständigkeit (Aktivlegitimation) der Mit- und Wohnungseigentümer - innerhalb des Geschäftskreises der Gemeinschaft, muss dies auch für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen resultierend aus dem von der Gemeinschaft erteilten Mandat gelten. (T2)
  • RS0119208">5 Ob 155/06i
    Entscheidungstext OGH 11.07.2006 5 Ob 155/06i
    nur: Die den einzelnen Wohnungseigentümern aus ihren individuellen Verträgen mit dem Errichter der Baulichkeit zustehenden Gewährleistungsansprüche auf ordnungsgemäße Herstellung und Beseitigung von Mängeln ist weitgehend deckungsgleich mit dem der Verwaltung zuzuordnenden Bereich der ordnungsgemäßen Erhaltung allgemeiner Teile und der Behebung ernster Schäden in einzelnen Wohnungseigentumsobjekten. Insofern bestehen gemeinschaftliche Interessen an der Herstellung eines mängelfreien Zustands sowie einer gemeinschaftlichen Rechtsverfolgung zur Erreichung dieses Zweckes. Insoweit können solche Individualrechte der Miteigentümer gegenüber Dritten auf erstmalige Herstellung eines mängelfreien Zustands der Baulichkeit der Eigentümergemeinschaft als Trägerin der Verwaltung der Liegenschaft abgetreten werden. (T3); Veröff: SZ 2006/104
  • RS0119208">5 Ob 281/07w
    Entscheidungstext OGH 08.01.2008 5 Ob 281/07w
    Vgl auch; Beisatz: Für die Willensbildung der Gemeinschaft ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen einer rechtsgeschäftlichen Zession eingehalten werden, insbesondere dass Abtretungserklärungen auch im Rahmen der Beschlussfassung angenommen werden. Damit zusammenhängende Fragen der Wirksamkeit einer Abtretung sind ausschließlich bei Beurteilung der Sachlegitimation im Gewährleistungs- bzw Schadenersatzprozess zu prüfen. (T4)
  • RS0119208">5 Ob 21/09p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 21/09p
    nur T3; Beisatz: Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche. (T5); Beisatz: Dem Anspruch auf den dem jeweiligen Miteigentumsanteil aliquoten Ersatz des Deckungskapitals kann die Funktion beigemessen werden, die alle Wohnungseigentümer treffende Last im Sinn des § 19 WEG 1975/§ 32 WEG 2002 auszugleichen. (T6)
  • RS0119208">5 Ob 69/10y
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 69/10y
    Vgl; Beisatz: Auch für (schon ursprünglich vorhandene) Mängel an allgemeinen Teilen einer Wohnungseigentumsliegenschaft gilt bei späterer Veräußerung eines Wohnungseigentumsobjekts durch den Errichter der Wohnungseigentumsanlage, dass die dreijährige Verjährungsfrist für das Recht auf Gewährleistung nicht mit der bücherlichen Umschreibung beginnt, sondern mit der körperlichen Übergabe. (T7); Bem: Ablehnung der Ansicht von Call, wobl 2006, 69 ff, wonach der Verjährungsbeginn mit dem Zeitpunkt anzusetzen sei, zu dem der/die Wohnungseigentumsorganisator/en sukzessives, neues Wohnungseigentum mit so vielen Wohnungseigentumsbewerbern/Wohnungseigentümern begründet hat/haben, dass die einfache Anteilsmehrheit sämtlicher Mindestanteile der Liegenschaft erreicht wird. (T8)
  • RS0119208">4 Ob 10/16y
    Entscheidungstext OGH 27.01.2016 4 Ob 10/16y
    Auch
  • RS0119208">6 Ob 115/18g
    Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
    Auch; Beis wie T7
  • RS0119208">5 Ob 40/18w
    Entscheidungstext OGH 06.11.2018 5 Ob 40/18w
    Auch
  • RS0119208">6 Ob 26/20x
    Entscheidungstext OGH 20.02.2020 6 Ob 26/20x
    Beis wie T1
  • RS0119208">5 Ob 174/20d
    Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
    Vgl; Beis wie T7
  • RS0119208">5 Ob 102/21t
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 102/21t
    Vgl
  • RS0119208">2 Ob 78/23v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 78/23v
    vgl
  • RS0119208">5 Ob 167/23d
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.11.2023 5 Ob 167/23d
  • RS0119208">3 Ob 219/24p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.04.2025 3 Ob 219/24p
  • RS0119208">3 Ob 212/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2025 3 Ob 212/24h
    vgl
  • RS0119208">3 Ob 158/25v
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.02.2026 3 Ob 158/25v
    nur: Dem einzelnen Erwerber eines Wohnungseigentumsobjekts steht die Sachlegitimation zur Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen aus seinem individuellen Vertrag mit dem Bauträger grundsätzlich allein zu. Diese Ansprüche können allerdings der Eigentümergemeinschaft abgetreten und von dieser gerichtlich geltend gemacht werden. (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119208

Im RIS seit

15.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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