RS OGH 2004/6/15 5Ob135/04w, 5Ob187/12d, 5Ob29/15y, 5Ob144/15k, 5Ob158/16w, 20Ds3/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2004
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Norm

WEG 1975 §17 Abs1 Z1
WEG 1975 §17 Abs1 Z2
WEG 2002 §20 Abs2

Rechtssatz

Die zur Akontierung der Beiträge zu den Liegenschaftsaufwendungen ergangene Judikatur (RIS-Justiz RS0109647) unterstellt, dass die Wohnungseigentümer bei ihrem Eintritt in die Eigentümergemeinschaft (Wohnungseigentümergemeinschaft) schlüssig darauf verzichten, eigene Ansprüche gegen die Beitragsforderungen aufzurechnen, weil dies mit den Liquiditätserfordernissen der Gemeinschaft unvereinbar wäre. Dieses Argument eines Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen ist jedoch auf die Rücklagenbildung nicht ohne Weiteres übertragbar. Bei der Rücklagenbildung geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. Die Gleichbehandlung mit den übrigen Wohnungseigentümern kann hier nicht mit dem Argument eines schlüssigen, generellen Aufrechnungsverzichts versagt werden, weil einem Wohnungseigentümer eine so weit reichende Verzichtserklärung nicht zu unterstellen ist.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 135/04w
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 135/04w
  • 5 Ob 187/12d
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 187/12d
    Auch
  • 5 Ob 29/15y
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 29/15y
    Vgl auch; Veröff: SZ 2015/25
  • 5 Ob 144/15k
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 144/15k
    Auch; Beisatz: Im Fall drohender Illiquidität der Gemeinschaft greift aufgrund des Vorrangs der Gemeinschaftsinteressen der schlüssige Aufrechnungsverzicht. (T1)
  • 5 Ob 158/16w
    Entscheidungstext OGH 23.01.2017 5 Ob 158/16w
    nur: Bei der Rücklagenbildung geht es nicht um die Vermeidung von Liquiditätsproblemen der Gemeinschaft; es steht vielmehr die Herstellung der vom Gesetz geforderten gleichen (anteiligen) Belastung der Wohnungseigentümer bei der finanziellen Vorsorge zur Deckung des Instandhaltungsaufwands im Vordergrund. (T2); Veröff: SZ 2017/1
  • 20 Ds 3/17x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Ds 3/17x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119211

Im RIS seit

15.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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