RS OGH 2004/6/16 13Os60/04, 14Os71/04, 13Os83/04, 15Os9/06x, 13Os100/07s, 12Os118/07f, 12Os48/08p, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2004
beobachten
merken

Norm

SMG §28 Abs2 A
SMG §28 Abs4 Z3 A
SMG §28 Abs6 A
SMG §28a Abs1
SMG §28a Abs2
SMG §28a Abs4
SMG §28b
StGB §15 Abs2 B3

Rechtssatz

Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Gleiches gilt für die "Übermenge" im Sinn des § 28 Abs 4 Z 3 SMG. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall, (allenfalls Abs 3 erster Fall und) Abs 4 Z 3 SMG noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 60/04
    Entscheidungstext OGH 16.06.2004 13 Os 60/04
  • 14 Os 71/04
    Entscheidungstext OGH 13.07.2004 14 Os 71/04
    Auch; nur: Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt. Der Besitz von Suchtgift in einer solchen Menge allein reicht für eine Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 28 Abs 2 vierter Fall Abs 3 erster Fall SMG noch nicht aus. Vielmehr muss die Weitergabe dieses auf die übergroße Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T1)
  • 13 Os 83/04
    Entscheidungstext OGH 25.08.2004 13 Os 83/04
    nur: Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". Die Weitergabe dieses auf die Menge fehlenden Suchtgiftquantums an konkrete Abnehmer muss zeitlich unmittelbar bevorstehen. (T2)
  • 15 Os 9/06x
    Entscheidungstext OGH 22.01.2007 15 Os 9/06x
    Auch; nur T1
  • 13 Os 100/07s
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 100/07s
    nur: Das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG wird dadurch ausgeführt, dass eine große Menge eines Suchtgiftes (§ 28 Abs 6 SMG), über welche der Täter tatsächlich verfügt, in Verkehr gesetzt wird. Geschieht das Inverkehrsetzen mehraktig, liegt eine solche Ausführungshandlung erst dann vor, wenn sich diese tatsächliche Verfügungsgewalt über eine insgesamt große Menge zur Gänze realisiert hat. Entscheidend für die Ausführungsnähe beim mehraktigen Inverkehrsetzen einer insgesamt großen Menge Suchtgift ist demnach jener Akt, der beim in Verkehr gesetzten Suchtgift zum Erreichen der Grenzmenge führt, gleichsam "das Fass zum Überlaufen bringt". (T3)
  • 12 Os 118/07f
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 12 Os 118/07f
    Auch
  • 12 Os 48/08p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 48/08p
    Vgl; Beisatz: Vgl zur Rechtslage nach SMG-Novelle 2007 (BGBl I 110/2007). (T4)
  • 12 Os 73/08i
    Entscheidungstext OGH 19.06.2008 12 Os 73/08i
    Vgl; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119078

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten