RS OGH 2012/9/26 7Ob112/04b, 7Ob189/05b, 1Ob187/05i, 7Ob101/12x

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Veröffentlicht am 16.06.2004
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Rechtssatz

Bei den für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde des Bundesvergabeamtes aufgelaufenen Bearbeitungskosten, Teilnahmekosten und Vertretungskosten handelt es sich um solche zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, welche den Kostenersatzregeln der §§ 40 ff ZPO unterworfen sind, für welche der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht und damit unzulässig ist.Bei den für das vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde des Bundesvergabeamtes aufgelaufenen Bearbeitungskosten, Teilnahmekosten und Vertretungskosten handelt es sich um solche zur (zwingenden) Vorbereitung der nachfolgenden Prozessführung, welche den Kostenersatzregeln der Paragraphen 40, ff ZPO unterworfen sind, für welche der ordentliche Rechtsweg nicht offensteht und damit unzulässig ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Bestbieter, Kosten vor dem Bundesvergabesenat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119158

Im RIS seit

16.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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