Norm
VersVG §3Rechtssatz
Nach § 53 VersVG ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist. Sowohl in der "Groß-" als auch in der "Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung" kommt es darauf an, dass durch eine versicherte Gefahr ein Sachschaden an einer Sache des Betriebs eintritt, der seinerseits zu einem Unterbrechungsschaden führt.Nach Paragraph 53, VersVG ist entgangener Gewinn nur dann zu ersetzen, soweit dies gesondert vereinbart worden ist. Sowohl in der "Groß-" als auch in der "Klein-Betriebsunterbrechungs-Versicherung" kommt es darauf an, dass durch eine versicherte Gefahr ein Sachschaden an einer Sache des Betriebs eintritt, der seinerseits zu einem Unterbrechungsschaden führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119237Dokumentnummer
JJR_20040616_OGH0002_0070OB00101_04K0000_002