RS OGH 2004/6/17 12Os104/03, 15Os150/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.2004
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Norm

StGB §288

Rechtssatz

Gegenstand einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB kann - abgesehen von der Erstattung eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen - ausschließlich ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht relevanter Inhalt einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 104/03
    Entscheidungstext OGH 17.06.2004 12 Os 104/03
  • 15 Os 150/14v
    Entscheidungstext OGH 14.01.2014 15 Os 150/14v
    Auch; Beisatz: Der aus der Gesamtheit einer Aussage zu erschließende Bedeutungsgehalt, eine tatsächlich zugefügte Verletzung sei der Angeklagten vom (fälschlich) Beschuldigten willentlich und zielgerichtet statt bloß versehentlich beigebracht worden, kann jedoch den Tatbestand des § 288 Abs 1 und 4 StGB erfüllen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119219

Im RIS seit

17.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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