RS OGH 2025/3/4 4Bkd4/03; 23DS5/24y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2004
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Norm

DSt 1990 §36 Abs2

Rechtssatz

Wird von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne des § 36 Abs 2 DSt Gebrauch gemacht, kommt es entscheidend darauf an, dass dem auf Grund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Disziplinarbeschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmissverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beschaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Wesentlich ist, dass diese Vorwürfe Gegenstand der Verhandlung waren und sich der Disziplinarbeschuldigte dazu verantwortet hat.Wird von der Möglichkeit einer Ausdehnung im Sinne des Paragraph 36, Absatz 2, DSt Gebrauch gemacht, kommt es entscheidend darauf an, dass dem auf Grund eines gehörigen Einleitungsbeschlusses in ein Disziplinarverfahren verfangenen Disziplinarbeschuldigten der disziplinarrechtliche Verfolgungswille der Disziplinarbehörde wegen einer konkret bezeichneten weiteren disziplinarrechtlichen Verfehlung in unmissverständlicher Weise bekannt gemacht wird, damit ihm die gebotene Möglichkeit zur ausreichenden Verteidigung und Beschaffung der erforderlich erscheinenden Beweismittel gewahrt bleibt. Wesentlich ist, dass diese Vorwürfe Gegenstand der Verhandlung waren und sich der Disziplinarbeschuldigte dazu verantwortet hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Bkd 4/03
    Entscheidungstext OGH 21.06.2004 4 Bkd 4/03
  • RS0119213">23 DS 5/24y
    Entscheidungstext OGH 04.03.2025 23 DS 5/24y
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119213

Im RIS seit

21.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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