Norm
StPO §255 Abs3Rechtssatz
Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Beweismittelcharakter zu.Der Schlussvortrag des Verteidigers bedarf keiner Erörterung im Urteil und kann nicht Gegenstand der Rüge aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein. Der Inhalt des Schlussvortrags des Verteidigers ist weder Teil der Vernehmung des Angeklagten noch kommt ihm sonst Beweismittelcharakter zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119221Im RIS seit
29.07.2004Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026