RS OGH 2004/6/29 3Ob220/03d

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Norm

EO §133
GBG §21
HGB §142
HGB §161 Abs2

Rechtssatz

Auch im Fall der Vermögensübernahme nach §142, §161 Abs2 HGB verhindert §21 GBG eine Bedachtnahme auf die durch die Vermögensübernahme geschaffenen tatsächlichen neuen Eigentumsverhältnisse, solange sie nicht im Grundbuch ihren Niederschlag gefunden haben; sie steht daher der Bewilligung der Zwangsversteigerung (§133 EO) gegen den im Grundbuch (noch) nicht als Eigentümer einverleibten Übernehmer der Kommanditgesellschaft entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119167

Dokumentnummer

JJR_20040629_OGH0002_0030OB00220_03D0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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