Norm
DSt 1990 §19Rechtssatz
Die Rahmenbedingungen, unter denen die öffentlichen Rechtsschutzinteressen einen Grundrechtseingriff nach Maßgabe entsprechender adäquater Eignung des damit verfolgten legitimen Ziels als sachlich geboten rechtfertigen sind in § 19 Abs 1 DSt gesetzlich normiert.Die Rahmenbedingungen, unter denen die öffentlichen Rechtsschutzinteressen einen Grundrechtseingriff nach Maßgabe entsprechender adäquater Eignung des damit verfolgten legitimen Ziels als sachlich geboten rechtfertigen sind in Paragraph 19, Absatz eins, DSt gesetzlich normiert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119216Dokumentnummer
JJR_20040629_OGH0002_001BKD00001_0400000_001