RS OGH 2004/12/15 1Ob84/04s, 7Ob273/04d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2004
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §66
EStG §33 Abs4 Z2
  1. ABGB § 94 heute
  2. ABGB § 94 gültig ab 01.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  3. ABGB § 94 gültig von 01.01.2000 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 94 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975
  1. EheG § 66 heute
  2. EheG § 66 gültig ab 01.07.1978 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978

Rechtssatz

Der Steuervorteil eines Alleinerziehers aus der Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrags gemäß § 33 Abs 4 Z 2 EStG bezweckt nicht die Entlastung des gegenüber dem Alleinerzieher geldunterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten. Dieser Steuervorteil ist daher bei Ermittlung des Geldunterhaltsanspruchs des alleinerziehenden (geschiedenen) Ehegatten nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen.Der Steuervorteil eines Alleinerziehers aus der Geltendmachung des Alleinerzieherabsetzbetrags gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 2, EStG bezweckt nicht die Entlastung des gegenüber dem Alleinerzieher geldunterhaltspflichtigen (geschiedenen) Ehegatten. Dieser Steuervorteil ist daher bei Ermittlung des Geldunterhaltsanspruchs des alleinerziehenden (geschiedenen) Ehegatten nicht als Eigeneinkommen in Anschlag zu bringen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119334

Dokumentnummer

JJR_20040701_OGH0002_0010OB00084_04S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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