RS OGH 2004/7/1 1Ob84/04s, 7Ob273/04d

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Veröffentlicht am 01.07.2004
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Norm

ABGB §94 Abs2
EheG §66
EStG §33 Abs4 Z3

Rechtssatz

Der Kinderabsetzbetrag bezweckt nicht die Entlastung des Geldunterhaltsschuldners eines (geschiedenen) Ehegatten. Jedenfalls bei gehobenem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erschöpft sich dessen Zweck in der steuerlichen Entlastung des Unterhaltspflichtigen bei der Bemessung der Geldunterhaltsansprüche seiner Kinder.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119335

Dokumentnummer

JJR_20040701_OGH0002_0010OB00084_04S0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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