RS OGH 2004/7/6 4Ob100/04s, 3Ob22/08v

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

ABGB §452

Rechtssatz

Der in § 452 ABGB verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten.

Im Fall einer Forderungspfändung entspricht diesem Erfordernis das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner und beim Pfandbesteller besitzt, nicht. Das bloße Wissen dieser Person ist kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen im Sinn des § 452 ABGB.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
  • 3 Ob 22/08v
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 3 Ob 22/08v
    Vgl; Beisatz: Jedenfalls anders gelagert ist der Fall, wenn der Pfandbesteller in seiner Eigenschaft als Drittschuldner oder als dessen Organ vor dem Pfandgläubiger erklärt, er nehme nun (oder hiemit) namens der Gesellschaft die Verpfändung zur Kenntnis. (T1); Veröff: SZ 2008/49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119148

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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