Norm
ABGB §452Rechtssatz
Der in § 452 ABGB verwendete Begriff des Zeichens verlangt begriffsnotwendig ein nach außen hin in Erscheinung tretendes und damit sinnlich wahrnehmbares Verhalten.
Im Fall einer Forderungspfändung entspricht diesem Erfordernis das bloße Wissen einer Person, die Organstellung zugleich beim Drittschuldner und beim Pfandbesteller besitzt, nicht. Das bloße Wissen dieser Person ist kein im Rechtsverkehr nach außen in Erscheinung tretendes Zeichen im Sinn des § 452 ABGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119148Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.11.2011