Norm
KO §31 Abs1 Z2 zweiter FallRechtssatz
Eine Zahlung an einen Absonderungsgläubiger ist nicht nur dann einem Absonderungsrecht zuzuordnen (und daher anfechtungsfest), wenn sie zur Löschung dieses Rechts (hier: des Pfandrechts) führt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger einer Vorrangseinräumung zustimmt. Auch in diesem Fall erhält er eine Zahlung aufgrund seiner dinglichen Sicherung; eine solche Zahlung muss -wenn die dingliche Sicherung anfechtungsfest ist- unabhängig davon unanfechtbar sein, ob sie zur Löschung des Pfandrechts oder (nur) zu einer Vorrangseinräumung führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119145Im RIS seit
05.08.2004Zuletzt aktualisiert am
15.03.2013