RS OGH 2004/7/6 4Ob100/04s, 3Ob211/12v

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 zweiter Fall

Rechtssatz

Eine Zahlung an einen Absonderungsgläubiger ist nicht nur dann einem Absonderungsrecht zuzuordnen (und daher anfechtungsfest), wenn sie zur Löschung dieses Rechts (hier: des Pfandrechts) führt, sondern auch dann, wenn der Gläubiger einer Vorrangseinräumung zustimmt. Auch in diesem Fall erhält er eine Zahlung aufgrund seiner dinglichen Sicherung; eine solche Zahlung muss -wenn die dingliche Sicherung anfechtungsfest ist- unabhängig davon unanfechtbar sein, ob sie zur Löschung des Pfandrechts oder (nur) zu einer Vorrangseinräumung führt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 100/04s
    Entscheidungstext OGH 06.07.2004 4 Ob 100/04s
  • 3 Ob 211/12v
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 3 Ob 211/12v
    Vgl; Beisatz: Hier: Anfechtung von Zahlungen aufgrund einer Ratenvereinbarung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119145

Im RIS seit

05.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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