RS OGH 2004/7/6 4Ob100/04s

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Veröffentlicht am 06.07.2004
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Norm

KO §31 Abs1 Z2 zweiter Fall

Rechtssatz

Werden Zahlungen eines Dritten (hier: im Zusammenhang mit einer Umschuldung) unter treuhänderischer Bindung geleistet, sind sie anfechtungsfest. In diesem Fall waren die der kreditgebenden Bank zugeflossenen Mittel nämlich nicht dazu bestimmt, ins Eigentum des späteren Gemeinschuldners überzugehen und sind damit nicht allen seinen Gläubigern zur Verfügung gestanden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119144

Dokumentnummer

JJR_20040706_OGH0002_0040OB00100_04S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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