RS OGH 2004/7/7 9ObA27/04t

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Veröffentlicht am 07.07.2004
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Norm

BPG §7 Abs2

Rechtssatz

Vereinbarungen, die längere Wartezeiten vorsehen, sind nur insoweit unwirksam, als die Obergrenzen des §7 Abs2 BPG überschritten werden. Wäre daher eine von Anfang an auf zu lange Zeit vereinbarte Wartezeit nur teilnichtig, würde dies auch für eine den selben Zweck erfüllende, von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängige bedingte Pensionszusage gelten, das heißt, dass für den Erwerb der Anwartschaft lediglich das Verstreichen des Zeitraums von maximal 10Jahren erforderlich wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119199

Dokumentnummer

JJR_20040707_OGH0002_009OBA00027_04T0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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