Norm
StPO §42 Abs4Rechtssatz
§ 42 Abs 4 StPO trägt in Entsprechung des Art 6 Abs 3 lit c MRK gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs 2 StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; § 41 Abs 1 Z 1 StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder bestellte Verteidiger etwa - wie fallbezogen der Wahlverteidiger - infolge Erkrankung am Erscheinen gehindert ist und dem zweiten Wahlverteidiger zwei Tage und dem dritten Wahlverteidiger einen Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung vom Angeklagten die Vollmachten entzogen werden. Die auch dem Notverteidiger auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist im Übrigen durch § 152 Abs 1 Z 4 StPO abgesichert.Paragraph 42, Absatz 4, StPO trägt in Entsprechung des Artikel 6, Absatz 3, Litera c, MRK gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder bestellte Verteidiger etwa - wie fallbezogen der Wahlverteidiger - infolge Erkrankung am Erscheinen gehindert ist und dem zweiten Wahlverteidiger zwei Tage und dem dritten Wahlverteidiger einen Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung vom Angeklagten die Vollmachten entzogen werden. Die auch dem Notverteidiger auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist im Übrigen durch Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 4, StPO abgesichert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119250Dokumentnummer
JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_001