RS OGH 2004/7/14 13Os178/03, 12Os37/04

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2004
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Norm

StPO §221
MRK Art6 Abs3 litb IV2

Rechtssatz

Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
  • 12 Os 37/04
    Entscheidungstext OGH 10.03.2005 12 Os 37/04
    nur: Die Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119253

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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