RS OGH 2026/1/20 Bsw50178/99; 14Os144/18k; Bsw54012/10; 15Os55/25i (15Os147/25v)

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Norm

7.ZPMRK Art4

Rechtssatz

Eine Entscheidung ist dann rechtskräftig, wenn sie eine res iudicata begründet. Dies ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die Parteien diese Rechtsmittel erschöpft haben oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen ließen. Steht gegen eine Entscheidung nur noch ein außerordentliches Rechtsmittel offen, das vom Beschuldigten nicht erhoben werden kann und dessen Erhebung im Ermessen bestimmter Behörden liegt, so ist iSv Art 4 7.ZPMRK von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. (Nikitin gegen Russland)Eine Entscheidung ist dann rechtskräftig, wenn sie eine res iudicata begründet. Dies ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, wenn also keine ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, die Parteien diese Rechtsmittel erschöpft haben oder die Rechtsmittelfrist ungenutzt verstreichen ließen. Steht gegen eine Entscheidung nur noch ein außerordentliches Rechtsmittel offen, das vom Beschuldigten nicht erhoben werden kann und dessen Erhebung im Ermessen bestimmter Behörden liegt, so ist iSv Artikel 4, 7.ZPMRK von einer rechtskräftigen Entscheidung auszugehen. (Nikitin gegen Russland)

Entscheidungstexte

  • RS0122573">Bsw 50178/99
    Entscheidungstext AUSL EGMR, OGH 20.07.2004 Bsw 50178/99
    Veröff: NL 2004,190
  • 14 Os 144/18k
    Entscheidungstext OGH 05.03.2018 14 Os 144/18k
  • RS0122573">Bsw 54012/10
    Entscheidungstext AUSL 08.07.2019 Bsw 54012/10
    Beisatz: Bei der Feststellung der „ordentlichen“ Rechtsmittel in einem bestimmten Fall sind das innerstaatliche Recht und Verfahren als Ausgangspunkt heranzuziehen. Ein Rechtsmittel muss auf eine Art und Weise funktionieren, die Klarheit darüber bringt, zu welchem Zeitpunkt eine Entscheidung endgültig wird. Ein Gesetz, das einer der Parteien ein unbegrenztes Ermessen einräumt, von einem bestimmten Rechtsmittel Gebrauch zu machen, oder das ein solches Rechtsmittel Voraussetzungen unterwirft, die ein wesentliches Ungleichgewicht zwischen den Parteien in ihrer Fähigkeit, davon Gebrauch zu machen, offenbart, würde dem Prinzip der Rechtssicherheit widersprechen. (Mihalache gg Rumänien [GK]) (T1)
    Anm: Veröff: NL 2019,330
  • RS0122573">15 Os 55/25i
    Entscheidungstext OGH 20.01.2026 15 Os 55/25i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122573

Im RIS seit

19.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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