Norm
ABGB §364 Abs2 B4Rechtssatz
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Art 16 Nr 1 lit a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Abs 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird?
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119165Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009