RS OGH 2004/7/21 3Ob266/03v, 3Ob134/06m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2004
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Norm

ABGB §364 Abs2 B4
EG Amsterdam Art234
EuGVÜ Art16 Nr1 lita

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist die Wendung "Klagen, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen .... zum Gegenstand haben" in Art 16 Nr 1 lit a des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ) dahin auszulegen, dass sie auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen erfasst, mit denen die Untersagung von Immissionen von einem in einem Nachbarstaat - der nicht Mitglied der Europäischen Union ist - gelegenen Grundstück (in casu: von einem Atomkraftwerk in der Tschechischen Republik ausgehende Einwirkungen durch ionisierende Strahlungen) auf eine Liegenschaft, deren Eigentümer die klagende Partei ist, gemäß § 364 Abs 2 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) begehrt wird?

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 266/03v
    Entscheidungstext OGH 21.07.2004 3 Ob 266/03v
  • 3 Ob 134/06m
    Entscheidungstext OGH 26.07.2006 3 Ob 134/06m
    Beisatz: Verfahrenswiederaufnahme zu 3 Ob 226/03v. Nach dem Urteil vom 18. Mai 2006, RS C-343/04, erkannte der EuGH für Recht, Art 16 Nr 1 lit a EuGVÜ sei dahin auszulegen, dass eine Klage nicht unter diese Bestimmung fällt, die nach §364 Abs 2 ABGB darauf gerichtet ist, schädliche Einwirkungen zu verhindern, die von einem in einem Nachbarstaat gelegenen Atomkraftwerk ausgehen und im Eigentum der Klagepartei stehende Liegenschaften beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. (T1); Veröff: SZ 2006/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119165

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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