RS OGH 2004/7/27 10ObS227/03k, 10ObS77/06f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.2004
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Norm

ASVG §116 Abs1 Z2
ASVG §117 Z2
ASVG §120 Abs1 Z1
ASVG §133 Abs2
ASVG §136

Rechtssatz

In den Bewertungsakt, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund ihrer Ziele zu erbringen sind, sind neben den Kosten insbesondere auch die ausreichende Qualität und Quantität sowie finale Aspekte der Behandlung als Ausdruck der Zweckmäßigkeit einzubeziehen. Entscheidende Bedeutung bei der Abwägung zwischen den Interessen des Individuums an der "besten" Behandlung und der Gemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung wird dem Maß der "Betroffenheit" des Patienten zugedacht. Eine Grenze der Leistungspflicht muss dort eingezogen werden, wo Bedürfnisse aus der höchstpersönlichen Lebenssphäre des einzelnen Versicherten prägend in den Vordergrund treten. Hier: Erektile Dysfunktion.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119503

Dokumentnummer

JJR_20040727_OGH0002_010OBS00227_03K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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