Norm
ZPO §93 Abs1Rechtssatz
§ 6 EuRAG verstößt nicht gegen EU-Recht. Im Allgemeininteresse eines raschen und reibungslosen Funktionierens der österreichischen Rechtspflege ist eine Ungleichbehandlung eines europäischen und eines österreichischen Rechtsanwaltes im Rahmen des § 6 EuRAG sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung ist auch in Verfahren ohne Anwaltszwang seitens eines dienstleistenden europäischen Anwalts ein Zustellbevollmächtigter namhaft zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119475Dokumentnummer
JJR_20040728_OGH0002_0070OB00135_04K0000_002