RS OGH 2004/7/28 7Ob173/04y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.07.2004
beobachten
merken

Norm

ARB 1995 Art24.4

Rechtssatz

Art 24.4 ARB 1995 schafft hinsichtlich nachbarrechtlicher Ansprüche eine Abgrenzung, wann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr sich konkret zu verwirklichen beginnt und dient damit der Differenzierung, ob ein während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretener, deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, oder der Versicherungsfall schon vor dem Vertragsabschluss eingetreten und damit ein für den Versicherer deckungsfreier "Zweckabschluss" gegeben ist.Artikel 24 Punkt 4, ARB 1995 schafft hinsichtlich nachbarrechtlicher Ansprüche eine Abgrenzung, wann die vom Rechtsschutzversicherer übernommene Gefahr sich konkret zu verwirklichen beginnt und dient damit der Differenzierung, ob ein während der Laufzeit des Versicherungsvertrages eingetretener, deckungspflichtiger Versicherungsfall vorliegt, oder der Versicherungsfall schon vor dem Vertragsabschluss eingetreten und damit ein für den Versicherer deckungsfreier "Zweckabschluss" gegeben ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119242

Im RIS seit

27.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten