Norm
StPO §221 Abs3Rechtssatz
Beratung und Abstimmung zählen nicht zur Hauptverhandlung. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (§ 221 Abs 3 StPO) nicht abzuleiten.Beratung und Abstimmung zählen nicht zur Hauptverhandlung. Eine Verpflichtung der der Verhandlung beiwohnenden Ersatzrichter und -schöffen, an Beratungen und Beschlussfassungen mitzuwirken, ist aus dem Gesetz (Paragraph 221, Absatz 3, StPO) nicht abzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119277Im RIS seit
09.09.2004Zuletzt aktualisiert am
20.02.2023