Norm
HGB §377 BRechtssatz
Die Untersuchung durch eigens beauftragte Sachverständige kommt nur in Betracht, wenn die Kosten hiefür nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ware zu erzielenden Gewinn stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119319Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
22.05.2012