RS OGH 2012/3/27 1Ob145/04m, 4Ob167/11d

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

HGB §377 B

Rechtssatz

Die Untersuchung durch eigens beauftragte Sachverständige kommt nur in Betracht, wenn die Kosten hiefür nicht außer Verhältnis zu dem mit der Ware zu erzielenden Gewinn stehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119319

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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