RS OGH 2006/5/24 1Ob166/04z, 6Ob78/06y

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Rechtssatz

Die mangelnde Geschäftsfähigkeit eines Stifters oder die fehlende Vollmacht eines Vertreters kann auch noch nach Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch geltend gemacht werden. Hat die Privatstiftung mehrere Stifter, so ist bloß die Errichtung und Widmung durch den betroffenen Stifter nicht wirksam. Der Mangel wird durch die Eintragung der Privatstiftung in das Firmenbuch nicht geheilt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119341

Dokumentnummer

JJR_20040812_OGH0002_0010OB00166_04Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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