RS OGH 2004/8/12 1Ob233/03a, 6Ob147/18p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ASchG §7
BauKG §5

Rechtssatz

Der Pflichtenkreis des Baustellenkoordinators geht über die Fürsorgepflicht des Bauherrn und auch eine bloße Koordinationstätigkeit weit hinaus. Zur Sicherstellung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer hat er die Baustelle in solchen zeitlichen Intervallen zu besuchen, dass er auf Veränderungen auf der Baustelle oder bei den Baustelleneinrichtungen reagieren kann. Ein Besuchsintervall von 14 Tagen ist im allgemeinen zu lang.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 233/03a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 233/03a
    Veröff: SZ 2004/119
  • 6 Ob 147/18p
    Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
    Vgl; Beisatz: Dem Baustellenkoordinator obliegt nicht die laufende Überprüfung der einzelnen Arbeitnehmer im täglichen Arbeitsablauf; vielmehr hat er auf die Baustelle selbst, auf die Baustelleneinrichtung und auf die Koordination und Zusammenarbeit der einzelnen Unternehmen zu achten sowie sicherzustellen, dass die relevanten ArbeitnehmerInnen­schutzvorschriften eingehalten werden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119448

Im RIS seit

11.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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