Norm
ABGB §140 BcRechtssatz
Verlegt ein Unterhaltsschuldner aus berücksichtigungswürdigen Gründen - und nicht zur Umgehung seiner Unterhaltspflichten - Wohnsitz und Arbeitsplatz ins Ausland, so kann er nicht auf ein im Inland erzielbares Einkommen angespannt werden; vielmehr ist der Unterhaltsbemessung das von ihm im Ausland erzielte oder erzielbare Einkommen zugrundezulegen. Dabei steht ihm die Wahl des neuen Aufenthaltslandes frei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119326Im RIS seit
11.09.2004Zuletzt aktualisiert am
21.03.2023